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5 StR 535/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 535/22 (alt: 5 StR 161/21)

BESCHLUSS vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR535.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe: 1 Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom

26. April 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen Stellung zu beziehen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen und den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 31.08.2022 - 15 KLs 428 Js 28200/18 (3)

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