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IX ZR 74/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 74/12 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. November 2013 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.877,76 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Die Widerklage richtete sich nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts gegen die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Weder der Tod des Gesellschafters I.

noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass führten deshalb zu einer Unterbrechung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW

2011, 683 Rn. 12 mwN).

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 18.02.2011 - 8 O 254/10 OLG Köln, Entscheidung vom 12.03.2012 - 17 U 21/11 -

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