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XII ZB 304/21

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 304/21 BESCHLUSS vom 2. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:020222BXIIZB304.21.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 400 €

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Berufung in einem Räumungsprozess wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen hat.

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter anderem zur Räumung und Herausgabe einer von ihm gepachteten Scheune verurteilt. Gegen dieses ihm am 11. März 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, die er mit einem auf den 23. April 2021 datierten Schriftsatz, der ausweislich des darauf bezogenen Prüfvermerks am 4. Mai 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei dem Landgericht eingegangen ist, begründet. Dieses hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung verworfen, sie sei „nicht binnen der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils (...) begründet worden und damit nicht in zulässiger Weise eingelegt worden“. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21 - FamRZ 2021, 1556 Rn. 4 mwN).

Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte bereits vorsorglich eine nach § 321a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO unzulässige Anhörungsrüge gegen den hier angegriffenen Beschluss erhoben hat. Das Verfahren nach § 321a ZPO ist deshalb nicht eröffnet, weil gegen den Beschluss, durch den das Landgericht die Berufung des Beklagten verworfen hat, die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO statthaft ist, die der unterlegenen Partei ausreichenden Rechtsschutz gewährt. Damit ist der Anspruch des Berufungsführers auf rechtliches Gehör, dessen Rechtsmittel aus formellen Gründen ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen wird, durch die Rechtsmittelbestimmungen der Zivilprozessordnung in einer rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Weise gewährleistet (BGH Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 NJW 2004, 1598 Rn. 14 ff. mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bis zum 11. Mai 2021 laufenden Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen war. Der Beklagte hatte den Begründungsschriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Berufungsgericht übermittelt. Dort ist es ausweislich des Prüfvermerks am 4. Mai 2021 und damit innerhalb der noch laufenden zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist eingegangen, was von der Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Landgerichts nach Erlass des angegriffenen Beschlusses auch bestätigt worden ist. Der Beklagte hat damit die Frist zur Begründung seiner Berufung gewahrt (vgl. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dass das elektronische Dokument nicht zur Verfahrensakte gelangt ist, beruhte auf einem gerichtsinternen Versäumnis. Deshalb durften sich für den Beklagten hieraus keine Verfahrensnachteile ergeben.

Dose Botur Klinkhammer Krüger Günter Vorinstanzen: AG Zeven, Entscheidung vom 11.02.2021 - 3 C 251/20 LG Stade, Entscheidung vom 21.05.2021 - 10 S 19/21 -

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