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2 StR 378/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 378/12 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Mai 2012 a) im Schuldspruch dahin abgeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Sichverschaffen und mit Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, und im Fall II.4 der Urteilsgründe des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines Schlagringes schuldig ist,

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) im Strafausspruch,

bb) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen "des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Handeltreiben, wobei er jeweils einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen tragbaren Gegenstandes entgegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage II Abschnitt 1 Nr. 1.3.2" und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend ändert der Senat im Fall II.2 der Urteilsgründe den Schuldspruch und stellt ihn zugleich klar, um auch das Unrecht zu erfassen, das beim Rauschgiftkauf in den Niederlanden durch das Sichverschaffen der zum Eigenverbrauch bestimmten Heroinmenge verwirklicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00). Der Korrektur des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte dagegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Weiterhin fasst der Senat den Schuldspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe entsprechend der zutreffenden rechtlichen Bewertung der Strafkammer dahin neu, dass der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines Schlagringes schuldig ist.

2. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist (§ 64 StGB). Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit langem regelmäßig Drogen, seit 2002 auch Heroin. Vor seiner Verhaftung konsumierte er zuletzt ein bis eineinhalb Gramm Heroin täglich, hinzu kam der Konsum von etwa fünf Gramm Haschisch pro Woche und etwa einem Gramm Amphetamin an den Wochenenden (UA S. 4). Der Angeklagte beging die verfahrensgegenständlichen Taten, bei denen es um Betäubungsmittel ging, um Drogen für den Eigenkonsum zu erwerben beziehungsweise durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung therapiewillig gezeigt (UA S. 15).

Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden." Dem schließt sich der Senat an.

3. Dies führt - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

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