Paragraphen in 4 StR 555/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 46 | BZRG |
1 | 51 | BZRG |
1 | 260 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 46 | BZRG |
1 | 51 | BZRG |
1 | 260 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 555/19 BESCHLUSS vom 7. April 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:070420B4STR555.19.0 Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Mit der strafschärfenden Berücksichtigung der Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen hat das Landgericht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoßen, weil zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1a BZRG bereits abgelaufen war. Angesichts der von der Strafkammer in mehrfacher Hinsicht selbst vorgenommenen Relativierung ihrer strafzumessungsrechtlichen Bewertung sowie des Umstands, dass die verhängten Einzelstrafen die Mindeststrafe des § 260 Abs. 1 StGB jeweils nur um drei bzw. sechs Monate übersteigen, schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Soweit das Landgericht im Rahmen der Einziehungsentscheidung rechtlich unzutreffend eine gesamtschuldnerische Haftung auch mit den an den abgeurteilten Hehlereitaten nicht beteiligten Vortätern angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Sost-Scheible Bartel Roggenbuck Rommel Bender Vorinstanz: Essen, LG, 29.04.2019 ‒ 71 Js 617/17 27 KLs 1/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 46 | BZRG |
1 | 51 | BZRG |
1 | 260 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 46 | BZRG |
1 | 51 | BZRG |
1 | 260 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen