Paragraphen in 4 StR 190/25
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2 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 190/25 BESCHLUSS vom 3. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:030725B4STR190.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung) im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat im Ergebnis Bestand. Das gewaltsame Entkleiden des Unterkörpers der Nebenklägerin gegen deren Willen stellte allerdings – anders als das Landgericht angenommen haben dürfte – noch keine sexuelle Handlung an ihrem Körper dar. Denn die Feststellungen ergeben nicht, dass sich der Angeklagte schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 2 StR 452/16 Rn. 12 mwN; s. ferner etwa BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 627/16 Rn. 18; Beschluss vom 8. November 2016 – 5 StR 431/16 Rn. 5; Beschluss vom 14. Juni 2016 – 3 StR 72/16 Rn. 6). Jedoch vermag der Senat infolge der Drohwirkung auf die Nebenklägerin, wie sie hier in der mit einer Körperverletzung verbundenen Gewaltanwendung durch den Angeklagten lag (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16 Rn. 9; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 72), den Urteilsgründen die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 Nr. 1 StGB zu entnehmen. Dass die Strafkammer den Angeklagten mit Blick auf den sodann vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Quentin RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bremen, 22.11.2024 ‒ 5 KLs 160 Js 900002/24 (8/24)
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