• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ (Brfg) 22/19

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 22/19 BESCHLUSS vom

4. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:040719BANWZ.BRFG.22.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 4. Juli 2019 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Oktober 2018 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Dezember 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

Zwischenzeitlich hat der Kläger auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Widerruf wurde am 11. April 2019 bestandskräftig. Der Kläger erklärte das Verfahren mit Schriftsatz vom 30. April 2019 für erledigt. Die Beklagte hatte dem bereits im Vorfeld zugestimmt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 17. Dezember 2018 erfolgte. Die Frist ist damit am Montag, den 18. Februar 2019 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung der Vorsitzenden vom 7. März 2019 hingewiesen.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Verfahrens. Nach der Rechtsprechung ist eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich, wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, juris Rn. 3; BAGE 152, 335 Rn. 3 und 7; BFH, Beschluss vom 8. September 1999 - VII B 84/99, juris Rn. 9). Anderenfalls ist der Streitgegenstand, auf den sich die Erklärungen über die Erledigung der Hauptsache beziehen, nicht an das Rechtsmittelgericht gelangt. Dem Rechtsmittelgericht fehlt dann von vornherein jede Möglichkeit, sachlich auf das Begehren des Rechtsmittelführers einzugehen. Kann sich aber das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht nicht auf den Streitgegenstand erstrecken, auf den sich die Erledigungserklärung bezieht, so ist diese gegenstandslos und damit für das Hauptsacheverfahren ohne Wirkung (BFH, Beschluss vom 8. September 1999 VII B 84/99, aaO Rn. 7). Auch hierauf ist der Kläger durch Verfügung der Vorsitzenden vom 8. Mai 2019 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Remmert Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 10.10.2018 - II AGH 1/17 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ (Brfg) 22/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 112 BRAO
2 14 BRAO
2 124 VwGO
1 194 BRAO
1 125 VwGO
1 154 VwGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 14 BRAO
3 112 BRAO
1 194 BRAO
2 124 VwGO
1 125 VwGO
1 154 VwGO

Original von AnwZ (Brfg) 22/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ (Brfg) 22/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum