Paragraphen in 5 StR 637/13
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2 | 246 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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2 | 246 | StGB |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 637/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Basdorf Dölp Sander König Schneider
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2 | 246 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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2 | 246 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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