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VIII ZA 7/23

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 7/23 BESCHLUSS vom 7. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:070524BVIIIZA7.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg - 5. Zivilkammer - vom 31. Mai 2023 wird - auch in Ansehung des Umstands, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 182/21, NJW-RR 2022, 518 Rn. 14; vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 15/06, juris Rn. 2; jeweils mwN) zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2015 - VIII ZB 93/14, juris Rn. 5 mwN).

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Rechtspflegerin Aprill wird gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig verworfen. Denn die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der von dem Kläger beanstandeten Aufforderung zur Vorlage bestimmter Belege für den Prozesskostenhilfeantrag (§ 117 Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO) lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt.

Dr. Bünger Wiegand Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 10.11.2020 - 25 C 267/13 LG Heidelberg, Entscheidung vom 31.05.2023 - 5 T 12/22 -

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Paragraphen in VIII ZA 7/23

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Häufigkeit Paragraph
1 10 RPflG
1 28 RPflG
1 41 ZPO
1 114 ZPO
1 117 ZPO
1 118 ZPO
1 577 ZPO

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