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1 StR 124/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 124/20 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:291020B1STR124.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2020 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in vier tateinheitlichen Fällen beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18. November 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in vier tateinheitlichen Fällen schuldig ist,

c) das vorbenannte Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Beschränkung des Verfahrens auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in vier tateinheitlichen Fällen und zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.

1. Die Beschränkung des Verfahrens auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in vier tateinheitlichen Fällen erfolgt mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats zum Versuchsbeginn beim Prozessbetrug (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16 Rn. 91 ff.).

2. Der Senat ändert den Schuldspruch mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab.

3. Die durch die Beschränkung der Strafverfolgung bedingte Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer eine geringere Strafe verhängt hätte, nachdem sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie den Schwerpunkt des Unrechts im versuchten (Prozess-)Betrug sieht und nicht in der vollendeten Urkundenfälschung in vier tateinheitlichen Fällen. Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs ist dem Senat verwehrt, die Strafe als angemessen i.S.d. § 354 Abs. 1a StPO aufrechtzuerhalten, obwohl dies aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte die gefälschten Urkunden im arbeitsgerichtlichen Verfahren gebraucht hatte, nahe gelegen hätte.

4. Infolge der Teilaufhebung des landgerichtlichen Urteils und der entsprechenden Zurückverweisung der Sache ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils gegenstandslos (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 – 2 StR 494/19 Rn. 2, 16 mwN und vom 16. Januar 2019 – 5 StR 249/18 Rn. 31; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464 Rn. 20).

Raum Bär Bellay Pernice Fischer Vorinstanz: Deggendorf, LG, 18.11.2019 - 3 Js 9442/18 1 KLs

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