Paragraphen in IX ZR 61/10
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 311 | BGB |
1 | 334 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 334 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 61/10 BESCHLUSS vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.
Die vom Berufungsgericht bejahte Dritthaftung der Beklagten verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das fallbezogene Ergebnis folgt bereits aus den Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Dezember 1996 (IX ZR 327/95, NJW 1997, 1235), die der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 19 aE) erneut bestätigt hat. In seiner Subsumtion ist das Berufungsgericht weder von Rechtssätzen des Bundesgerichtshofes abgewichen noch hat es durch Übergehung von Sachvortrag das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Bei der Auslegung der erteilten Testate durfte die Erklärung des Zweitbeklagten herangezogen werden, die dieser am 27. März 2009 zu Protokoll des Landgerichts abgegeben hat. Die vom Berufungsgericht verneinte Möglichkeit, ein Mitverschulden der Mandantin gegenüber der Klägerin entlastend zu berücksichtigen, steht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen, nach denen die entsprechende Anwendung von § 334 BGB konkludent abbedungen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 385 f; ebenso etwa MünchKommBGB/Gottwald, 6. Aufl. § 328 Rn. 201; Staudinger/Jagmann, BGB, 2009, § 328 Rn. 111). Auch das für die Gegenmeinung angeführte Werk von Gräfe/ Lenzen/Schmeer (Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 702 S. 554 Mitte) folgt dieser Ansicht. Sie wird heute überdies im Ergebnis durch § 311 Abs. 3 BGB bestätigt; denn die Beklagten haften der Klägerin bereits aufgrund eines eigenen Vertrauensverhältnisses, ohne dass sich die Klägerin hier - wie bei einem Auskunftsvertrag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - IX ZR 53/94, GI 1995, 130) - ein Mitverschulden der Mandantin anrechnen lassen müsste.
Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 15.05.2009 - 8 O 588/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2010 - 25 U 55/09 -
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