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AnwSt (B) 8/16

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 8/16 BESCHLUSS vom 14. November 2016 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten ECLI:DE:BGH:2016:141116BANWST.B.8.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 14. November 2016 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. vom 10. Juni 2015 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach § 43 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 3 BORA die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13. Mai 2016 verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bestandskräftig geworden (BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15).

Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgerichtliche Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Sache befasst wird (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1992 - AnwSt (B) 2/92, juris Rn. 6 ff.; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08). Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO juris Rn. 8; Beschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg versagt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer hat, wie der Anwaltsgerichtshof in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 2. September 2016 und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2016 zutreffend ausgeführt haben, keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Limperg Roggenbuck Seiters Kau Wolf Vorinstanzen: Anwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 10.06.2015 - 6 EV 192/12 AGH Hamm, Entscheidung vom 13.05.2016 - 2 AGH 23/15 -

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