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IV ZR 103/18

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 103/18 BESCHLUSS vom 11. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:110919BIVZR103.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 11. September 2019 beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 33.420 €

Gründe:

Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, nachdem die Frage der Bindung des Unfallversicherers an die Erstbemessung der Invalidität im Fall des Fehlens eines Vorbehalts der Neubemessung in der Erklärung über die Leistungspflicht durch das Senatsurteil vom 11. September 2019 (IV ZR 20/19) geklärt ist.

Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Der Senat hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geprüft.

Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Felsch Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 18.10.2016 - 1 O 1310/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2018 - 7 U 169/16 -

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