Paragraphen in 3 StR 264/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 264/18 BESCHLUSS vom 24. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR264.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer weiteren Strafrahmenmilderung gemäß § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB verneint. Tätige Reue nach dieser Vorschrift erfordert - neben der hier gegebenen Freilassung der Geisel - den Verzicht auf die erstrebte Leistung. Dafür muss der Täter - im Sinne eines tatbestandsgerechten Verständnisses dieses Merkmals - von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 StR 152/03, BGHR StGB § 239b Abs. 2 Tätige Reue 1).
Hat er sein Nötigungsziel bereits erreicht, scheidet ein Verzicht aus (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 516/99, BGHR StGB § 239a Abs. 3 Verzicht 2), sofern er die Leistung nicht im unmittelbaren Zusammenhang der Freigabe zurückgewährt (MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239b Rn. 44; LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 58; S/S-Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 239b Rn. 19). Letzteres war hier mit Blick auf die vom Angeklagten erstrebten und bereits vorgenommenen Anrufe der Nebenklägerin bei seiner geschiedenen Ehefrau nicht möglich.
Ein Verzicht, der eine Wahlmöglichkeit voraussetzt (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 239a Rn. 10 mwN), kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - dies aus anderen Gründen nicht möglich ist, etwa wenn der Täter erkennt, dass er sein Nötigungsziel nicht mehr erreichen kann, weil seine Bemühungen, einen bestimmten Nötigungserfolg zu erzielen, fehlgeschlagen sind (so auch Fischer, StGB,
65. Aufl., § 239b Rn. 8a). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte bei Freilassung der Nebenklägerin erkannt, dass seine geschiedene Ehefrau nicht zu ihm zur Fortführung eines Gesprächs über das von ihm gewünschte Zusammenleben zu Dritt zurückkehren würde.
Becker Berg Gericke Hoch Tiemann
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen