Paragraphen in 2 StR 332/16
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 332/16 BESCHLUSS vom 21. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist: Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube ECLI:DE:BGH:2017:210217B2STR332.16.0
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1 | 349 | StPO |
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