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IX B 25/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.7.2013, IX B 25/13 Rüge der Rechtsbeugung und des unfairen Verfahrens; fehlerhafte Beweiswürdigung Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); jedenfalls sind Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben.

1. a) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Abwägung und Würdigung durch das Finanzgericht (FG) als ("wenn nicht gar") Rechtsbeugung ansieht und rügt, wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, insbesondere kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), bezeichnet. Vielmehr ist in diesen Fällen die Restitutionsklage vor dem FG (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5, § 584 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) der statthafte Rechtsbehelf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2012 I B 23/12, BFH/NV 2013, 391).

b) Auch wird das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) nicht durch eine --im Übrigen dem materiellen Recht zuzuordnende-- (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung seitens des FG verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1998 III B 63/98, BFH/NV 1999, 642; vom 29. Juni 2004 III B 176/03, juris), zumal der --auch fachkundig vertretene-- Kläger (in der über fünfstündigen mündlichen Verhandlung) hinreichend Gelegenheit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 2007 XI B 71/06, BFH/NV 2007, 1685, und in BFH/NV 1999, 642). Überdies wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner wie dem Kläger --mit Zuleitung von Sitzungsprotokoll und Vertagungsbeschluss-- erneut Gelegenheit gegeben, "sich schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern". Davon haben die Beteiligten aber keinen Gebrauch gemacht.

2. Die vom Kläger konkludent erhobene Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG ("Sachverhalte falsch ... und den Kläger ... belastend wiedergegeben", "Unterlagen belegen einen völlig anderen Sachverhalt") ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (zu den Darlegungsanforderungen s. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4.a, m.w.N.).

3. a) Im wesentlichen Teil seiner Begründung setzt sich der Kläger mit der Bewertung der Zeugenaussagen auseinander und geht dabei ausführlich auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ein. Damit setzt er seine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG und rügt dessen darauf basierende (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung, also materiell-rechtliche Fehler des Urteils. Damit kann aber die Zulassung der Revision --jenseits des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO-- nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2013 IX B 155/12, BFH/NV 2013, 581; vom 24. Juli 2012 IX B 173/11, BFH/NV 2012, 1784, unter 1.b).

b) Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung oder fehlerhafter Rechtsanwendung durch das FG kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer objektiv willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO). Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2007 IV B 124/06, BFH/NV 2008, 781; vom 14. März 2012 V B 10/11, BFH/NV 2012, 1315, unter 2.a, m.w.N.). Diese besonderen Umstände sind substantiiert darzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248; vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269). Das ist vorliegend nicht geschehen; schwerwiegende Fehler in diesem Sinne sind auch nicht ersichtlich.

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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