Paragraphen in III ZA 12/20
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2 | 78 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 12/20 BESCHLUSS vom 2. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:020720BIIIZA12.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2020 durch die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 20. April 2020 - 13 S 15387/19 - wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Senat legt das Schreiben des Klägers vom 22. Mai 2020 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde aus. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel gegen die angegriffene landgerichtliche Entscheidung, mit der die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Amtsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist. Mit diesem Urteil waren die Anträge des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer von ihm erklärten Schweigepflichtentbindung, auf Löschung seiner bei der Beklagten gespeicherten Daten und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen angeblich "illegalen Datenmissbrauchs" abgewiesen worden. Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, vom Kläger unbeanstandet, auf 900 € festgesetzt.
II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Selbst wenn der Kläger hinreichend dargelegt hätte, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden zu haben, der zu seiner Vertretung bereit ist, hat sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos wäre. Denn sie wäre nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, da jedenfalls der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
Tombrink Remmert Arend Kessen Herr Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 11.10.2019 - 191 C 24298/18 LG München I, Entscheidung vom 20.04.2020 - 13 S 15387/19 -
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