Paragraphen in 2 StR 215/18
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 215/18
1. 2.
BESCHLUSS vom 19. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Januar 2018 werden mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor dahin ergänzt wird, dass die von den Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Grube Appl Schmidt Zeng ECLI:DE:BGH:2018:190618B2STR215.18.0
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1 | 349 | StPO |
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