Paragraphen in VII ZB 42/15
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6 | 850 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 42/15 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:111017BVIIZB42.15.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 10. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe: I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Diesen hatte der Gläubiger wegen Unterhaltsansprüchen erwirkt, nachdem er an das leibliche Kind des Schuldners zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gezahlt hatte. In dem Vollstreckungsbescheid ist die Hauptforderung des Gläubigers wie folgt bezeichnet: "Unterhaltsrückstände gemäß Nummer der Rechnung oä 43.05614.3 für H. , J. vom 01.01.10 bis 01.04.12" Der Gläubiger hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Anwendung der Privilegierung des § 850d ZPO beantragt. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Antrag des Gläubigers auf Pfändung gemäß § 850d ZPO zurückgewiesen. Die dagegen vom Gläubiger eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO nicht durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheides geführt werden könne. Das gelte entsprechend für den Nachweis des Vollstreckungsprivilegs nach § 850d ZPO. Im Rahmen des Mahnverfahrens finde keine materiell-rechtliche Prüfung statt. Die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruhe allein auf den einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Senat hat nach der Entscheidung des Beschwerdegerichtes und nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Gläubiger entschieden, dass der Gläubiger für den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Titel vorlegen muss, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt. Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden, da die rechtliche Einordnung des Anspruchs allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers beruht (BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 67/13, NJW 2016, 1663 Rn. 12-16).
Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält keine Argumente, die der Senat nicht bereits im Rahmen des Beschlusses vom 6. April 2016 berücksichtigt hätte.
III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Borris Halfmeier Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: AG Gardelegen, Entscheidung vom 02.02.2015 - 314 M 150/15 LG Stendal, Entscheidung vom 10.08.2015 - 21 T 3/15 -
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