Paragraphen in XI ZB 7/24
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1 | 13 | KapMuG |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 7/24 BESCHLUSS vom 8. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:080725BXIZB7.24.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen:
Der Beigeladene Prof. Dr. ger bestimmt.
W. wird zum neuen Musterklä- Gründe:
1 Der bisherige Musterkläger, Herr M. , ist verstorben. Seine Prozessbevollmächtigten haben die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG in der bis zum
19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF)) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2023 - II ZB 14/22,
juris mwN). Nach Anhörung der Musterbeklagten zu 1 und der Beigeladenen wird der Beigeladene Prof. Dr.
W. nach billigem Ermessen gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG aF zum neuen Musterkläger bestimmt. Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird er gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG aF Musterrechtsbeschwerdegegner.
Ellenberger Sturm Grüneberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2016 - 333 OH 1/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2024 - 14 Kap 9/16 - Derstadt
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