• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZB 91/23

BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 91/23 Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNeu:

nein BESCHLUSS vom 24. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ZPO § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, Rn. 11, juris).

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 - VI ZB 91/23 - LG Berlin AG Wedding ECLI:DE:BGH:2025:240625BVIZB91.23.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, den Richter Böhm und die Richterin Dr. Linder beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 33 - vom 27. November 2023 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen des Einsatzes von Videokameras zur Überwachung von Teilen des von ihnen beiden bewohnten Grundstücks geltend.

Die Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 8. September 2023 zugestellt. Am 7. Oktober 2023 reichte Rechtsanwalt W., der die Beklagte erstinstanzlich nicht vertreten hatte, bei dem Berufungsgericht auf dem sicheren Übermittlungsweg aus dem ihm zugeordneten besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eine gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufungsschrift ein. Die Berufungsschrift trägt auf ihrer ersten Seite im Briefkopf den Namen und die Adresse des Rechtsanwalts W., auf ihrer dritten Seite als Unterschrift folgenden Schriftzug ohne weitere Namensangaben:

Am 3. November 2023 übermittelte Rechtsanwalt W. über den sicheren Übermittlungsweg aus seinem beA zwei weitere Schriftsätze, die ähnliche Schriftzüge als alleinige Unterschrift tragen. Nachdem ihn das Berufungsgericht auf Zweifel an der formgerechten Einreichung der Berufungsschrift hingewiesen hatte, übermittelte Rechtsanwalt W. über sein beA einen Schriftsatz vom 14. November 2023, in dem er erklärte, er sei Einzelanwalt, habe keine Mitarbeiter, und er habe die eingereichte Berufung gefertigt, unterschrieben und per beA verschickt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung per Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist allerdings unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich. Die sich hier stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt insbesondere weder den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG).

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Berufung sei nicht innerhalb der Berufungsfrist in gesetzlicher Weise durch die Beklagte eingelegt worden. Die Berufungsschrift habe als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Das von Rechtsanwalt W. genutzte beA sei ein hierfür möglicher sicherer Übermittlungsweg. Es fehle jedoch an der erforderlichen einfachen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 3 ZPO. Die einfache Signatur meine die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Die einfache Signatur solle - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifiziert elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu müsse die Namensangabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden könne. Fehle es hieran, sei das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur solle gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehme.

Diesen Vorgaben werde die Berufungsschrift nicht gerecht. Sie enthalte ein eingescanntes Namenskürzel, welches Rechtsanwalt W. nicht zugeordnet werden könne. Nicht ein Buchstabe des Namens W. sei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift auch nur andeutungsweise zu entnehmen. Das Kürzel beginne mit einem ovalen Kreis, welcher dem Buchstaben O nahekomme, und ende schwungvoll mit einem Buchstaben, welcher einem kleinen L entsprechen könne. Beide Buchstaben seien jedoch nicht im Namen W. enthalten. Die Berufungsschrift habe mithin ohne Weiteres durch einen Mitarbeiter der Kanzlei von Rechtsanwalt W. unterzeichnet sein können. Dass er gemäß seinem Schriftsatz vom 14. November 2023 über keine Mitarbeiter verfüge und die Berufungsschrift von ihm unterzeichnet worden sei, lasse sich der Berufungsschrift nicht entnehmen. Ohne dieses Sonderwissen oder eine Beweisaufnahme könne das handschriftliche Kürzel ihm nicht zugeordnet werden.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) aa) Vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Berufungsschrift zählt (§ 519 Abs. 1, 4 ZPO), sind von Rechtsanwälten als elektronische Dokumente zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich (§ 130d Satz 1 und 2 ZPO). Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein beA nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen.

Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (st. Rspr., siehe Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - XII ZB 538/23, NJW 2024, 2996 Rn. 8-9, jeweils mwN; siehe auch schon die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/12634, S. 25).

bb) Eine einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss dabei nicht zwingend eine eingescannte oder auf anderem Wege digitalisierte Fassung der Unterschrift des Rechtsanwalts darstellen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt durch Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes deutlich macht, dass er selbst den Schriftsatz verantwortet. Der Name kann deshalb auch maschinenschriftlich am Ende des Textes abgedruckt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10 mwN). Entsprechend genügt aber eine Angabe des Namens des Rechtsanwalts allein im Briefkopf der Berufungsschrift nicht, weil sie keine Aussage darüber trifft, wer für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift die Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG, NJW 2020, 3476 Rn. 20 zu Briefbogen der Kanzlei, Namens- und Sachbearbeiterkürzeln). Ebenso wenig genügt die Angabe "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ohne weitere Namensangabe am Ende eines Schriftsatzes, weil sich allein mit dieser Bezeichnung der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen lässt, die Verantwortung für seinen Inhalt übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23, MDR 2024, 1601 Rn. 20-22; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10-12, jeweils mwN; aA für den Fall eines Einzelanwalts BAG, NJW 2022, 3028 Rn. 2).

cc) Für den Fall, dass der Rechtsanwalt auf eine maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes verzichtet, muss die Namenswiedergabe zumindest so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11 mwN). Anderenfalls bliebe den Empfängern eines solchen Dokuments nur zu raten, zu vermuten oder zu glauben, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9). Ein noch großzügigerer Maßstab lässt sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine wirksame Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO herleiten. Zwar kann nach dieser Rechtsprechung selbst noch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Der Bundesgerichtshof hat aber stets betont, dass hierbei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt, und dass ein großzügiger Maßstab jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft anzulegen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 8 mwN). Maßgeblich ist deshalb sowohl im Zuge der Prüfung einer Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO als auch im Zuge der Prüfung einer einfachen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO, dass sich die Urheberschaft des Verantwortlichen hinreichend sicher feststellen lässt. Dies stand in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof auch noch einen unleserlichen Schriftzug als Unterschrift hat gelten lassen, jeweils nicht in Zweifel (siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, VersR 2020, 1472 Rn. 11; vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 12, 13; vom 23. Oktober 1984 - VI ZB 11/84, VersR 1985, 59, juris Rn. 6-7; Senatsurteil vom 18. April 1972 - VI ZR

149/70, VersR 1972, 767, juris Rn. 10-11). Wo die Urheberschaft nicht sicher feststellbar war, genügte entsprechend auch ein unleserlicher Schriftzug nicht den Anforderungen (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - III ZB 14/20, WM 2022, 137 Rn. 13-17; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 7-11; vom 7. Juli 1982 - VIII ZB 21/82, VersR 1982, 973, juris Rn. 6).

Fehlt es an einer entzifferbaren Signatur, kann dies entsprechend allenfalls dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz übermittelt hat, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen und ihn willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23, MDR 2024, 1601 Rn. 18 mwN; siehe auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 12 mwN im Fall einer fehlenden Unterschrift unter einer Rechtsmittelbegründung).

Bei der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift bleibt auch im Anwendungsbereich von § 130a ZPO maßgeblich, dass auf den Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Frist und die bis dahin bekannten Umstände abzustellen ist. Im Zeitpunkt des Fristablaufs muss im Mindestmaß klar sein, dass die Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsschrift von einem - im Falle des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO: dem übermittelnden - Rechtsanwalt signiert ist; eine weitergehende Klärung der Identität - etwa bei Namensgleichheit - und der Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses, ist nur in diesem Falle zulässig (vgl. zu § 130 Nr. 6 ZPO Senatsbeschlüsse vom 22. März 2022 - VI ZB 27/20, VersR 2022, 1530 Rn. 9; vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, VersR 2020, 1472 Rn. 13, jeweils mwN).

dd) Bei der Prüfung, ob sich die Urheberschaft der Person, die den übermittelten Schriftsatz verantwortet, hinreichend sicher feststellen lässt, ist zu berücksichtigen, dass es der Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 12 mwN).

b) Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Berufungsschrift der Beklagten nicht gerecht, wie das Berufungsgericht auch gemessen am Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes zutreffend erkannt hat. Das Dokument ist nicht mit einer entzifferbaren einfachen Signatur versehen.

Der Schriftzug unter der Berufungsschrift lässt Buchstaben, die dem Namen des Rechtsanwalts W. zugeordnet werden könnten, auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erkennen. Dasselbe gilt für die Schriftzüge auf den beiden weiteren Schriftsätzen vom 3. November 2023, auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, die aber ohnehin erst außerhalb der Berufungsfrist übermittelt wurden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht dabei auch nicht den Umstand verkannt oder fehlerhaft gewertet, dass Rechtsanwalt W. die Berufungsschrift - wie auch die Schriftsätze vom 3. November 2023 - aus dem ihm zugeordneten beA übermittelt hat. Denn hieraus lässt sich weder einzeln noch in Ansehung der Gesamtumstände der hinreichend sichere Schluss ziehen, dass Rechtsanwalt W. die Berufungsschrift verantworten wollte. Erst dem Schriftsatz vom 14. November 2023 - der allerdings abermals keine lesbare Signatur enthält - könnte eine solche Klarstellung entnommen werden; dieser Sach- vortrag erfolgte indes erst nach Ablauf der Berufungs- und auch schon der Berufungsbegründungsfrist. Die weiter von Rechtsanwalt W. mit Schriftsatz vom 28. November 2023 eingereichte bildliche "Erklärung", welche Teilstriche des Schriftzuges welchen Buchstaben darstellen sollen,

ging erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ein. 18 Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt W. keine Mitarbeiter hat, der Schluss gezogen werden, dass nur er den Schriftsatz verantwortet haben könne. Anders als die Rechtsbeschwerde meint hat das Berufungsgericht diesen Vortrag bereits nicht übergangen, sondern zutreffend ausgeführt, dass sich dieser Umstand der Berufungsschrift nicht entnehmen lässt; nur auf die Berufungsschrift konnte, wie dargestellt (siehe oben II.2.a) cc)), bei der Prüfung abgestellt werden. 19 3. Die Einreichung der Berufungsschrift am 7. Oktober 2023 war damit nicht geeignet, die einmonatige Berufungsfrist (§ 517 ZPO) zu wahren. Dass der Beklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewährt werden müssen, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Das Berufungsgericht hat demnach die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.

Seiters Oehler Müller Böhm Linder Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 05.09.2023 - 20 C 23/23 LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2023 - 33 S 14/23 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZB 91/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
13 130 ZPO
3 574 ZPO
2 31 BRAO
1 2 GG
1 20 GG
1 103 GG
1 4 ZPO
1 517 ZPO
1 519 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 31 BRAO
1 2 GG
1 20 GG
1 103 GG
1 4 ZPO
13 130 ZPO
1 517 ZPO
1 519 ZPO
3 574 ZPO

Original von VI ZB 91/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZB 91/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum