Paragraphen in XI ZR 75/21
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 75/21 BESCHLUSS vom 29. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:290621BXIZR75.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 8. Juni 2021 (XI ZR 1/21, XI ZR 2/21 und XI ZR 10/21, juris, jeweils mwN). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts, die nach rein nationalem Recht zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 27), weist keinen zulassungsrelevanten Rechts- oder Verfahrensfehler auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000 €.
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Derstadt Allgayer Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.03.2020 - 6 O 7/20 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2021 - 6 U 491/20 -
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