Paragraphen in 23 W (pat) 34/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 34/16 Verkündet am 27. Juni 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 013 260.1 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 013 260.1 und der Bezeichnung „Vorrichtung neues Sicherheitskonzept zur Errichtung der Atomreaktorgebäude nach dem Prinzip einer modernen Kanone“ wurde am 6. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse G21C hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 H. Alex, W. M. Kuntze: Das umgebende Gebäude des Sicherheitsbehälters als Bestandteil des Sicherheitseinschlusses. In: Gesellschaft für Reaktorsicherheit: GRS-Bericht „Sicherheitsbehälter von Kernkraftwerken“, 2.GRSFachgespräch, Köln, 19.-20.Oktober 1978, GRS-13 (1979), S.51-58 verwiesen und im einzigen Prüfungsbescheid vom 16. Februar 2016 das beanspruchte Reaktorgebäude als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (§ 2 PatG) angesehen, das aus diesem Grund auch nicht patentiert werden könne, wogegen der Anmelder in mehreren Eingaben sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht hat, ohne jedoch die Anmeldeunterlagen zu ändern.
Da seitens des Anmelders keine Anhörung beantragt worden war, hat der Prüfer die Anmeldung daraufhin durch Beschluss vom 6. Mai 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das beanspruchte Reaktorgebäude dem Patentierungsausschluss nach § 2 PatG unterliege.
Gegen diesen, dem Anmelder am 12. Mai 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7. Juni 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde des Anmelders.
Zusammen mit der Ladung ist der Anmelder auch auf die Relevanz folgender Dokumente hingewiesen worden:
D2 Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Explosionsschutzdokument entsprechend Betriebssicherheitsverordnung; In: Mitteilung Nr. 1/2003, Freistaat Sachsen, Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2003; D3 Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke) (TRAC 209), Ausgabe November 1982, Abschnitt 3 TRAC 209 – Gebäude; D4 Dr. P.-A. Wandrey; Zur Beurteilung der Explosionssicherheit von Produktionsanlagen für organische Peroxide; In: schadenprisma 3/72, Zeitschrift für Schadenverhütung und –forschung der öffentlichen Sachversicherer, S. 37 bis 40, 1972; D5 VDRI Jahrbuch 1964, Verein Deutscher Revisions-Ingenieure e.V., Seite 79.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2017 beantragt der Anmelder
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G21C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2016 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Vorrichtung neues Sicherheitskonzept zur Errichtung der Atomreaktorgebäude nach dem Prinzip einer modernen Kanone“, dem Anmeldetag 6. Oktober 2015 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Patentanspruch 1, Beschreibungsseiten 4, 5 und 6,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 5. Januar 2016.
Anspruch 1 – so wie er sich aus den ursprünglichen Unterlagen und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ergibt – lautet folgendermaßen:
Reaktorgebäude um einen Atomreaktor, welches den Atomreaktor unten und seitlich wie ein Kanonenrohr umgibt, nach oben offen oder nur von einem Leichtdach bedeckt in die Atmosphäre mündet, und ausgelegt ist, um im Falle einer Explosion des Reaktors die Explosionstrümmer und -gase sowie den Explosionsdruck ohne Zerstörung des Reaktorgebäudes durch die obere Öffnung in die Atmosphäre abzuführen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie erweist sich aber als nicht begründet, da sich das Reaktorgebäude nach Anspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß einer der Druckschriften D2 bis D4 ergibt, so dass dieses gemäß § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Frage eines Patentierungsausschlusses nach § 2 PatG dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).
Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Bauingenieur mit Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung explosionssicherer Gebäude, insbesondere Reaktorgebäude betraut ist.
2. Die Anmeldung betrifft ein Reaktorgebäude um einen Atomreaktor.
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sind Reaktorgebäude zum Schutz der Umgebung üblicherweise rundum geschlossen und bestehen aus dicken Wänden und einer meterdicken Stahlbetondecke. Im Fall einer nicht auszuschließenden Explosion innerhalb des Gebäudes kann sich jedoch im Reaktorgebäude ein derart hoher Druck aufbauen, dass das Gebäude zerstört wird und vergleichbar einer Bombe mit großem Schaden für die Umgebung explodiert.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem sinngemäß die Aufgabe zugrunde, die Schäden und Zerstörungen in der Umgebung des Reaktorgebäudes im Explosionsfall zu begrenzen.
Diese Aufgabe soll durch das Reaktorgebäude nach Anspruch 1 gelöst werden.
Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass es den Atomreaktor unten und seitlich wie ein Kanonenrohr umgibt, nach oben offen oder nur von einem Leichtdach bedeckt in die Atmosphäre mündet, und ausgelegt ist, um im Falle einer Explosion des Reaktors die Explosionstrümmer und -gase sowie den Explosionsdruck ohne Zerstörung des Reaktorgebäudes durch die obere Öffnung in die Atmosphäre abzuführen.
Die grundsätzliche Idee der vorliegenden Patentanmeldung besteht demnach darin, im Rahmen des vorbeugenden Explosionsschutzes das Dach eines eine explosionsgefährdete Anlage in Form eines Atomreaktors aufweisenden Gebäudes so auszubilden, dass es im Explosionsfall die Funktion eines Überdruckventils übernimmt und die Überdruckwelle ohne Zerstörung der Gehäusewände kontrolliert in die Atmosphäre abgeführt wird.
Eine solche Vorgehensweise ist dem Fachmann jedoch aus zahlreichen Publikationen bekannt.
So empfiehlt die Druckschrift D2 auf Seite 20 unter dem Kapitel 4.6 bei explosionsgefährdeten Gebäuden zur Verringerung des Restrisikos als zusätzliche Maßnahme, das Dach als Leichtdach mit einer leicht nachgiebigen Fläche auszubilden.
In gleicher Weise wird eine solche Bauweise auch in den Druckschriften D3 bis D5 erläutert: D3: vgl. Unterkapitel 3.22: „Die Dächer müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck in den Räumen leicht abheben.“; D4: vgl. Seite 40, Unterkapitel 4.1: „Die verbleibende Möglichkeit ist daher, die Beschäftigten und die Umgebung der Anlage mit hohem baulichen Aufwand vor den Folgen einer Explosion zu schützen, worunter der Einbau der Anlagen in massive Betonbauten, vorzugsweise mit Ausblasewand und/oder Ausblasedach zu verstehen ist.“; D5: vgl. Seite 79, Unterpunkt 6: „Die Gebäude sollten so gebaut werden, daß nicht alle Wände massiv sind, sondern Leichtdächer und Leichtbauwände vorsehen. Lichtbänder sollten schon bei geringen Überdrücken zerstörbar sein und damit der Explosionsdruckwelle Gelegenheit zum Ausblasen geben.“.
Da Reaktorgebäude ebenfalls explosionsgefährdete Gebäude sind, stellt es für den Fachmann eine naheliegende Maßnahme dar, auch diese mit Leichtdächern auszubilden. Dabei ist bei dieser Gebäudekonstruktion die Ableitung der Druckwelle nach oben in die Atmosphäre nur möglich, wenn das Reaktorgebäude den Atomreaktor unten und seitlich mit „einer massiven Konstruktion nach Art einer Kanone“ umgibt, so dass der beanspruchte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sondern dem Fachmann durch die Druckschriften D2 bis D5 jeweils nahegelegt wird.
Dass Reaktorgebäude in der Praxis trotzdem massive Dächer aufweisen, ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass Reaktorgebäude zum einen entsprechend den Regeln der Strahlenschutzverordnung die Freisetzung von radioaktiver Strahlung verhindern sollen und zum anderen dem Schutz gegenüber Einwirkungen von außen, bspw. Flugzeugabstürzen oder externen Druckwellen, dienen, vgl. in Druckschrift D1, Seite 52, rechte Spalte unter Punkt „Aufgaben des umgebenden Gebäudes bei Druckwasserreaktoren. Diese gesetzlichen Vorschriften können aber nur mit massiven Dächern eingehalten werden.
Das beanspruchte Reaktorgebäude ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach einer der Druckschriften D2 bis D4 und ist daher gemäß § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere des Vorliegens einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Himmelmann prö
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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