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5 StR 80/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 80/25 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR80.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand.

Die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten beging der Angeklagte am 12. Februar und am 25. Juli 2023. Am 26. Mai 2023 wurde er rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Sollte diese zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht vollständig vollstreckt gewesen sein, hätten die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit der für die erste Tat festgesetzten Strafe vorgelegen. Ob dies der Fall war, kann der Senat nicht nachprüfen, weil das Landgericht den Vollstreckungsstand der früher verhängten Strafe nicht mitgeteilt hat.

2. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), der den Angeklagten auch beschweren könnte.

Wäre die früher verhängte Geldstrafe nach § 55 StGB einzubeziehen gewesen, bildete die unerledigte Verurteilung eine Zäsur. Das Landgericht hätte dann eine Gesamtstrafe aus der für die erste abgeurteilte Tat verhängten Strafe von einem Jahr und elf Monaten und der einbeziehungsfähigen Geldstrafe bilden und die für die zweite abgeurteilte Tat bestimmte Strafe von einem Jahr und zehn Monaten gesondert festsetzen müssen. Danach wäre die Aussetzung der Vollstreckung der beiden Strafen zur Bewährung in Betracht gekommen (§ 56 Abs. 2 StGB) und hier nicht gänzlich auszuschließen.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zurück.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 16.05.2024 - 14 KLs 315 Js 11292/24

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