Paragraphen in 4 StR 24/22
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 24/22 BESCHLUSS vom 9. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:090622B4STR24.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Oktober 2021 im Tenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Betruges in 30 Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Januar 2021 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, sowie wegen Diebstahls in drei Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des „Betruges in 30 Fällen, des Diebstahls in 6 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und der Urkundenfälschung in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“ schuldig gesprochen und ihn deshalb „mit Ausnahme der Fälle 17, 18, 19, 21 und 22 der Anklageschrift unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13.01.2021, Az. 5 Ns 6070 Js 2637/19, gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie wegen der Fälle 17, 18, 19, 21, 22 der Anklage zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt“. Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klarstellend neu gefasst, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 – 1 StR 23/16; vom 24. August 2016 – 1 StR 300/16, juris, Rn. 3; vom 2. Dezember 2021 – 6 StR 555/21, Rn. 2; vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644/21, juris, Rn. 10). Dem trägt die korrigierte Fassung Rechnung. Darüber hinaus hat der Senat den Schuldspruch dahin präzisiert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19, juris, Rn. 17).
Bartel Rommel Scheuß Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern, 27.10.2021 - 4 KLs 6210 Js 20180/20
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2 | 349 | StPO |
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