Paragraphen in 3 StR 135/18
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 135/18 1.
BESCHLUSS vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen
2.
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin berichtigt, dass a) die Angeklagte S.
R.
des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
b) die Angeklagte R.
R. des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig sind.
ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR135.18.0 Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Becker Berg Gericke Hoch Spaniol ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR135.18.0
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1 | 349 | StPO |
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