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VIII ZR 75/22

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 75/22 BESCHLUSS vom 10. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:100522BVIIIZR75.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen:

Die vom Beklagten eingelegte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erhoben.

Gründe: 1 Gegen den Beklagten ist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Wohnung anhängig. Das Amtsgericht hat in dem vorgenannten Urteil die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das für ihn günstige Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" erhoben, weil die Klage "sofort hätte zurückgewiesen werden müssen". 2 Der Beklagte, der von der Rechtspflegerin auf seine fehlende Beschwer hingewiesen worden ist, besteht gleichwohl auf einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, weil die Gegenseite inzwischen Berufung eingelegt und der Bundesgerichtshof dieses Rechtsmittel zu verwerfen habe.

Es ist weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte noch ein sonstiges Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eröffnet. Für die Entscheidung über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken ist ausschließlich das Berufungsgericht zuständig (§ 72 Abs. 1 GVG).

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.

Dr. Fetzer Wiegand Dr. Bünger Kosziol Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.03.2022 - 120 C 200/21 (05) -

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Paragraphen in VIII ZR 75/22

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Häufigkeit Paragraph
2 75 FamFG
1 21 GKG
1 72 GVG

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