5 StR 222/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 222/25 BESCHLUSS vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2025:150725B5STR222.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, der zwischen 2002 und 2015 wiederholt wegen Raubtaten in Polen, Österreich und Deutschland zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde und diese jedenfalls ab 7. April 2010 bis zum 30. Dezember 2021 bis auf eine kurze Vollstreckungsunterbrechung verbüßte, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Das Landgericht hat beim Angeklagten keine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Schweregrad des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung – deren Vorliegen eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahegelegt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 – 5 StR 322/23, NStZ-RR 2024, 136; vom 26. Februar 2025 – 5 StR 733/24, NStZ 2025, 410 f.) – angenommen. Dies erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung. Der Täter muss aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272 f.; vom 11. Januar 2022 – 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132 f.; vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen nicht vor.
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat Bestand.
a) Soweit das Landgericht bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen auf § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB abgestellt hat, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Einschlägig ist für das Delikt der räuberischen Erpressung § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB, weil die [ … ] Vorschriften der § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b, §§ 255, 253 StGB unter den „Zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils“ des Strafgesetzbuchs fallen und im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren androhen.
b) Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sind nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte ist wegen Straftaten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden.
Das Rayonsgericht Z. /Polen hat ihn am 9. Juni 2006 wegen versuchten und vollendeten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und das Landgericht K.
/Österreich am 26. März 2012 wegen Raubs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Diese ausländischen Straftaten stehen einer im Geltungsbereich des deutschen Strafrechts abgeurteilten Tat gleich (§ 66 Abs. 4 Satz 5 StGB), weil sie nach deutschem Recht solche der in
§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bezeichneten Art wären. Dass beide Gerichte jeweils für zwei abgeurteilte Taten des (versuchten) Raubs auf eine einheitliche Strafe erkannten, steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Denn angesichts dessen, dass es sich bei den Raubtaten um solche aus dem Katalog nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB handelt, für die das ausländische Recht Strafen von zwei Jahren bis zu 12 Jahren (Art. 280 Abs. 1 polnisches Strafgesetzbuch) und einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 142 Abs. 1 österreichisches Strafgesetzbuch) androht, ist auszuschließen, dass Einzelstrafen von weniger als einem Jahr verhängt worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 4 StR 114/08, NStZ 2008, 564 f.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 12).
Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 14.01.2025 - 2 KLs 160 Js 7477/23