Paragraphen in XII ZB 311/18
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 311/18 BESCHLUSS vom 13. März 2019 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2019:130319BXIIZB311.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er einen weiteren Zugewinnausgleich von 5.027,29 € (insgesamt also 8.643,48 €)
verlangt, und Rechtsanwalt Dr.
beigeordnet. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat nur in eingeschränktem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Streitpunkt der Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im Anfangsvermögen der Ehegatten, wegen dessen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist im angefochtenen Beschluss zu Gunsten des Antragstellers als Rechtsbeschwerdeführer entschieden worden. Die Streitfrage erlangt aber insoweit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeutung, als das Oberlandesgericht zugleich die während der Ehe erfolgte Darlehenstilgung - im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers - hälftig geteilt und sodann als Verbindlichkeit im Anfangsvermögen beider Ehegatten berücksichtigt hat. Insoweit und wegen eines Berechnungsfehlers bei der Indexierung des Anfangsvermögens der Antragsgegnerin hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht, welche wegen weiterer Streitpunkte zu verneinen ist.
Dose Guhling Klinkhammer Krüger Günter Vorinstanzen: AG Karlsruhe-Durlach, Entscheidung vom 18.07.2017 - 3 F 166/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2018 - 2 UF 152/17 -
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