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35 W (pat) 20/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2009 010 657 (hier: Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre bis 6) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters 20 2009 010 657 (Schwingungsdämpfer zur Beruhigung des Öl-Wasser-Gemischs). Im Eintragungsverfahren war ihm mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 Verfahrenskostenhilfe gewährt worden.

Nachdem der Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr beantragt hat, ist er mit Schreiben der Gebrauchmusterstelle vom 21. Januar 2013, vom 8. Februar 2013 und vom 12. März 2013 aufgefordert worden, Erfolg versprechende Verwertungsversuche durch Belege nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 4. Februar 2013 geltend gemacht, dass er stets versuche, das Gebrauchsmuster zu verwerten. Er habe es mehrfach ausgestellt und sein Geschäftskonzept u.a. auch an einen bundesweiten Businessplan-Wettbewerb geschickt.

Mit Beschluss vom 23. April 2013 hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 4 bis 6 mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Nachweise zu Erfolg versprechenden Verwertungsversuchen eingereicht worden seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. Mai 2013 eingegangene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, es sei widerrechtlich, einen Nachweis über Erfolg versprechende Verwertungsversuche zu verlangen. Eine solche Voraussetzung sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch im Merkblatt über Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht erwähnt. Das Gebrauchsmuster sei bereits eingetragen und es stelle eine Diskriminierung dar, da der einzige Grund für die Löschung sei, dass er die Aufrecherhaltungsgebühr nicht zahlen könne. Ein etwaiger Widerruf und eine Löschung des geistigen Eigentums könne als Verletzung des internationalen Rechts angesehen werden. Art. 62 Absatz 4 des „Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)“ sähen keine Aufrechterhaltungsverfahren von Rechten des geistigen Eigentums vor. Im Übrigen versuche er stets das Gebrauchsmuster zu verwerten und verweist insoweit wiederum auf Ausstellungen und darauf, dass er sein Konzept an einen Businessplan-Wettbewerb geschickt habe.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts vom 23. April 2013 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 4 bis 6 für das Gebrauchsmuster 20 2009 010 657 zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters ist auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GbrMG i.V.m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren zu gewähren, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist § 114 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern, nicht gleichzustellen.

Ob eine an sich erfolgreiche Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheint, entscheidet sich nach der zutreffenden h.M. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse PatG, 7. Aufl. 2013, § 130 Rn. 35 m.w.N.; Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 130 Rn. 52; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m.w.N.; BPatG GRUR 1998, 42). Mutwilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG BlPMZ a.a.O. m.w.N.).

Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht bei objektiver Betrachtung nicht der einer vermögende Person in derselben Situation.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat bei der Zurückweisung des Antrags insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher keine Belege dafür vorgelegt hat, aus denen sich ernsthafte, d.h. Erfolg versprechende Versuche des Beschwerdeführers erkennen lassen, das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u.a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber nach Eintragung seines Schutzrechts um dessen wirtschaftliche Nutzung bemühen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keinerlei Hinweise darauf, dass eine realistische Chance für eine Verwertung besteht. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe sein Produkt mehrfach ausgestellt und sein Geschäftskonzept auch an einen bundesweiten Businessplan-Wettbewerb geschickt, aber keinerlei Reaktionen auf seine Versuche vorlegen kann, so fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Erfolg versprechende Verwertungsmöglichkeit.

Angesichts der bestehenden Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage, d.h. der Aussichtslosigkeit einer wirtschaftlichen Verwertung, weitere Mittel einsetzen würde, um das Streitgebrauchsmuster aufrecht zu erhalten, von dem keinerlei wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind und bei dem deswegen die Aufrechterhaltungsgebühr von vornherein verlorene Kosten bedeutet. Allein für die bloße weitere Existenz des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden. Es stellt insoweit auch keine Diskriminierung des Inhabers dar, da auch ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber ein Gebrauchsmuster, das bereits seit über vier Jahren eingetragen ist, vernünftigerweise nicht durch Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren weiter aufrechterhalten würde, wenn sich bisher keine Verwertungsmöglichkeit abgezeichnet hat.

Auch kann die Versagung von Verfahrenskostenhilfe nicht als Verletzung des internationalen Rechts angesehen werden. § 23 Abs. 2 GebrMG sieht kein Aufrechterhaltungsverfahren vor. Die Aufrechterhaltung ist lediglich davon abhängig, ob ein Inhaber die Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet. Eine Prüfung des Gebrauchsmusters ist damit nicht verbunden. Auch bei der Frage der Mutwilligkeit eines gestellten Verfahrenskostenhilfeantrags für eine Aufrecherhaltungsgebühr wird nicht das Gebrauchsmuster überprüft. Es wird lediglich ein Vergleich angestellt, ob auch ein vermögender Inhaber vernünftigerweise die Gebühren aufbringen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Werner Eisenrauch Bayer Hu

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