Paragraphen in 3 StR 212/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 212/22 BESCHLUSS vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. März 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften in drei Fällen schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Kreicker Anstötz Voigt Erbguth Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 02.03.2022 - 32 KLs 604 Js 210/21 21/21 ECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR212.22.0
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1 | 349 | StPO |
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