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1 StR 480/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 480/19 BESCHLUSS vom 20. November 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR480.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juni 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; es wird klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 15. Juni 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass die vom Angeklagten in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Europäische Haftbefehl vom 28. April 2016 … erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat. Nur zur Verfolgung dieser Tat ist der Angeklagte, der auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet hat …, von der Republik Italien ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 15. Juni 2016 liegt bisher nicht vor.

Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der vorgenannten Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. [richtig: §] 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass gegen den Angeklagten durch den Strafbefehl des Amtsgerichts München lediglich eine Geldstrafe festgesetzt wurde; ein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt insoweit nicht vor. Nach dieser – ursprünglich für Geldstrafen vorgesehenen – Vorschrift entfällt die Spezialität, wenn die Strafverfolgung im konkreten Fall nicht zu einer Freiheitsbeschränkung führt. Zwar bleiben bei einer nach § 55 StGB gebildeten Gesamtstrafe – anders als bei der Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG – die zugrunde liegenden Einzelstrafen in gewissem Umfang selbständig, dies ändert jedoch nichts daran, dass – im Falle der Rechtskraft – die Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt wird (BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 661/15, BeckRS 2016, 8541 m.w.N.).

Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

VRiBGH Dr. Raum befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert, zu unterschreiben.

Jäger Hohoff Jäger Bellay Pernice

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1 31 JGG
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