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4 StR 188/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 188/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Februar 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 21 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Der Generalbundesanwalt beantragt ausweislich der Ausführungen in der Antragsschrift zur Begründung seines Teilaufhebungsantrags die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und in deren Folge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme von 20 selbständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in den Fällen II.1. bis 20. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte in der Zeit von November 2010 bis März 2011 in mindestens 19 Fällen von seinem Lieferanten jeweils 100 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % und 50 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 %, das zur gewinnbringenden Weiterveräußerung und lediglich zu einem geringen Teil zum Eigenkonsum bestimmt war. Der Angeklagte erhielt die Betäubungsmittel auf Kommissionsbasis und musste bei Abholung der neuen Lieferung jeweils die vorangegangene bezahlen (II.1. bis 19. der Urteilsgründe). Bei einem weiteren Kommissionsgeschäft in dem genannten Tatzeitraum bezog der Angeklagte 250 g Marihuana und 150 g Amphetamin jeweils der vorgenannten Qualität, das er überwiegend gewinnbringend weiterverkaufte und zu einem kleinen Teil selbst konsumierte.

b) Da der – weit auszulegende (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 262) – Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel als auch die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten tatbestandlich erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14 mwN), sind die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte teilweise identisch. Denn das Aufsuchen des Lieferanten diente nach den Feststellungen jeweils zugleich der Übermittlung des Entgelts für die vorangegangene und der Abholung der vereinbarten neuerlichen Betäubungsmittellieferung. Die Teilidentität der Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte hat zur Folge, dass sämtliche auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12 aaO; Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144; Beschluss vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97). Durch das einheitliche Delikt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG werden die tateinheitlich verwirklichten, an sich rechtlich selbständigen 20 Taten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu einer Erwerbstat verklammert, sodass sich der Angeklagte in den Fällen II.1. bis 20. der Urteilsgründe insgesamt wegen einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für die Taten II.1. bis 20. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die Einzelstrafen für die Taten II.21. bis 36. der Urteilsgründe auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt abgestimmte Strafzumessung zu ermöglichen. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter bleiben möglich.

Sost-Scheible Bender Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Cierniak Quentin

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1 260 StPO
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