Paragraphen in 4 StR 287/21
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 287/21 BESCHLUSS vom 23. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren u.a.
hier: Gegenvorstellung ECLI:DE:BGH:2021:231121B4STR287.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2021 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. April 2021 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Hiergegen richtet sich die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Verurteilten vom 7. November 2021.
Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 – 4 StR 654/19 Rn. 2; vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427, 428 mwN; vom 4. April 2006 – 5 StR 514/04 Rn. 2; vom 17. September 1996 – 1 StR 264/96, bei Kusch, NStZ 1997, 376, 379 Nr. 19).
Sost-Scheible Rommel Quentin Scheuß Bartel Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 16.04.2021 ‒ 4 KLs - 322 Js 792/20 - 22/20
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