• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

StB 16/20

BUNDESGERICHTSHOF StB 16/20 BESCHLUSS vom 17. Juni 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen unbekannt (Anschlag vom 19. Februar 2020 in H. )

wegen des Verdachts der Beteiligung an Mord, versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung u. a.

hier: Beschwerde des Betroffenen R. gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar und

3. März 2020 ECLI:DE:BGH:2020:170620BSTB16.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seines rechtsanwaltlichen Vertreters am 17. Juni 2020 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 (3 BGs 188/20), geändert durch Beschluss vom 3. März 2020 (3 BGs 267/20), wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Der Generalbundesanwalt führt gegen unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an Mord, versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 211, 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1, §§ 22, 23, 27, 30, 52, 53 StGB. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20. Februar 2020 gemäß § 81c Abs. 2 bis 5, § 81a Abs. 3 StPO, §§ 81e, 81f, 162, 169 StPO die Entnahme einer Blutprobe bei dem Betroffenen und deren molekulargenetische Untersuchung sowie den Abgleich des so gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters mit aufgefundenem Spurenmaterial angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 3. März 2020 einen Sachverständigen des Bundeskriminalamts mit der Untersuchung beauftragt. Unter dem 25. April 2020 hat der Betroffene Beschwerde gegen die genannten Beschlüsse eingelegt, die er mit Schreiben vom 23. Mai 2020 näher begründet hat.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Vermerk vom 8. Mai 2020 nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nach § 304 Abs. 5 StPO jedoch ausnahmsweise die Beschwerde zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Bei dieser den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist.

Die Entnahme einer Blutprobe bei dem Betroffenen und deren molekulargenetische Untersuchung sowie der Abgleich des so gewonnenen DNAIdentifizierungsmusters mit aufgefundenem Spurenmaterial kann selbst bei weitestem Verständnis des Wortsinns nicht mehr unter eine der in § 304 Abs. 5 StPO genannten Maßnahmen subsumiert werden. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird die angefochtene Maßnahme nicht von der gesetzlichen Regelung des § 304 Abs. 5 StPO erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1).

Schäfer Paul Berg

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in StB 16/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 304 StPO
4 81 StPO
1 1 StGB
1 22 StGB
1 23 StGB
1 27 StGB
1 30 StGB
1 52 StGB
1 53 StGB
1 211 StGB
1 212 StGB
1 223 StGB
1 224 StGB
1 5 StPO
1 101 StPO
1 162 StPO
1 169 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1 StGB
1 22 StGB
1 23 StGB
1 27 StGB
1 30 StGB
1 52 StGB
1 53 StGB
1 211 StGB
1 212 StGB
1 223 StGB
1 224 StGB
1 5 StPO
4 81 StPO
1 101 StPO
1 162 StPO
1 169 StPO
5 304 StPO

Original von StB 16/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von StB 16/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum