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3 StR 69/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 69/14 BESCHLUSS vom 15. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 28. Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch a) dahin geändert, dass der Schmerzensgeldanspruch erst ab dem 16. Oktober 2013 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen ist,

b) dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher materieller und künftiger immaterieller Schäden der Nebenklägerin nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, ihn im Wege der Adhäsionsentscheidung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 € an die Nebenklägerin verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und künftige immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 8. Februar 2013 entstanden sind bzw. entstehen werden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum Adhäsionsausspruch hat die Revision mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"a) Eine Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs ab dem Tattag besteht nicht; vielmehr ist der Schmerzensgeldanspruch erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags zu verzinsen. Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 16. Oktober 2013 (SA Bd. I Bl. 168) eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage (BGH StraFo 2004, 144). Der Senat kann die Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung entsprechend abändern (vgl. BGH bei Cierniak/Zimmermann NStZ-RR 2010, 196).

b) In der Adhäsionsentscheidung ist ferner der Ausspruch der Feststellung einer Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für materielle und weitere (künftige) immaterielle Schäden dem Grunde nach unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als der Anspruch der Nebenklägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (BGH StraFo 2010, 117)." Dem schließt sich der Senat an.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Mayer Pfister Gericke Hubert

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