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IX B 136/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.4.2014, IX B 136/13 Zu den rechtlichen Möglichkeiten einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Gründe Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO).

a) Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es u.a., den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen. Hieran fehlt es, wenn ein Beteiligter zur vom FG angesetzten mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

b) Im Streitfall ergibt sich zwar aus der die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. August 2013 dokumentierenden Postzustellungsurkunde (PZU), dass die Ladungsverfügung am 14. August 2013 in den zur Wohnung X-Straße 2 in Y gehörenden Briefkasten eingelegt wurde; aus dem so bewiesenen Zustellungsvorgang kann jedoch nicht geschlossen werden, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe dadurch Kenntnis von der Zustellung der Ladung erlangt. Denn sowohl die mit PZU zugestellte als auch eine unter dem 29. Juli 2013 verfügte und gegen Empfangsbekenntnis an die nämliche Adresse versandte Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. August 2013 kamen ungeöffnet zurück, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen Wohnsitz von Y nach Z verlegt hatte.

Auch wenn der Prozessbevollmächtigte es --entgegen seinen Obliegenheiten im finanzgerichtlichen Verfahren-- pflichtwidrig versäumt hat, das FG auf seinen Wohnungswechsel ausdrücklich hinzuweisen, und es nach Aktenlage zumindest als möglich erscheint, dass die Wohnung X-Straße 2 in Y als dessen Nebenwohnsitz gedient haben könnte, kann im Streitfall offen bleiben, unter welchen Umständen eine nach § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgte Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung auch in einer solchen Nebenwohnung des Beteiligten bewirkt werden kann (vgl. hierzu Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 53 Rz 76). Denn auch dem FG war jedenfalls aus dem wiederholten Briefwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten spätestens seit Anfang Februar 2013 bekannt, dass dieser eine neue Wohnung in Z bezogen hatte. Hinzu kommt, dass eine vom Prozessbevollmächtigten vorgelegte ärztliche Bescheinigung von Anfang Juli 2013 ebenfalls die neue Adresse in Z aufwies.

Die den Zustellungsvorgang am 14. August 2013 dokumentierende PZU vermag daher nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht den Beweis zu erbringen, dass die maßgebliche Ladung in den Briefkasten der Wohnung des Prozessbevollmächtigten i.S. des § 178 ZPO --das sind diejenigen Räumlichkeiten, in denen der Adressat sich tatsächlich aufhält und die er insbesondere auch zum Schlafen nutzt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 178 Rz 4, m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung)-- eingeworfen wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Kenntnis von der Zustellung der --zudem mit abgekürzter Ladungsfrist versehenen-- Ladung erlangt hat.

2. Von einer weiter gehenden Begründung --auch hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler-- wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Der Senat hält es für sachgerecht, das angefochtene Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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