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6 StR 268/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 268/21 BESCHLUSS vom 13. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:130721B6STR268.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2021 aufgehoben a) im Fall II. A 7 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, wobei diejenigen zum objektiven Tatgeschehen bestehen bleiben,

b) in den Aussprüchen über die in den Fällen II. A 2, 4, 5, 9 und 10 der Urteilsgründe verhängten Strafen, soweit eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Beleidigung in drei Fällen und wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB) im Fall II. A 7 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach den insoweit getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte mit bedingtem Verletzungsvorsatz einen Metallpfosten in Richtung des Zeugen S. , traf ihn jedoch nicht. Es fehlen indes Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach dem Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. zum „Rücktrittshorizont“ etwa BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.). Derer hätte es bedurft,

zumal bei dem Angeklagten ein Abflauen seiner Aggressionen handlungsbestimmend gewesen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 – 6 StR 134/21 Rn. 3). Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, S.

zu verletzen, etwa mangels weiterer verfügbarer Gegenstände oder weil dieser sich zwischenzeitlich in Sicherheit gebracht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021 – 6 StR 128/21 Rn. 7).

Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen können jedoch aufrechterhalten bleiben. Sie können durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden; zur inneren Tatseite wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

2. Hinsichtlich der in den Fällen II. A 2, 4, 5, 9 und 10 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Tagessatzhöhe zu bestimmen (§ 40 Abs. 2 StGB). Dies wird durch die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 170/21 Rn. 6). Das Verschlechterungsverbot steht der Nachholung nicht entgegen; nach dem angegriffenen Urteil eingetretene Einkommens- und/oder Vermögensverbesserungen dürfen jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97).

3. Der Wegfall der im Fall II. A 7 der Urteilsgründe verhängten Strafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten rechtlichen Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen hin.

4. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen von der Aufhebung des Urteils im Fall II. A 7 unberührt.

Sander Tiemann Schneider von Schmettau König Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 02.03.2021 - 1 KLs 19/20 – 35 Js 787/19

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