Paragraphen in XI ZR 321/22
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 321/22 BESCHLUSS vom 26. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:260923BXIZR321.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Schild von Spannenberg, Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.
Stellt man - wie die Nichtzulassungsbeschwerde - für den Wert des negativen Feststellungsantrags des Klägers auf den von der Beklagten geltend gemachten Darlehensrückgewähranspruch ab, ergibt sich ein Betrag von unter 20.000 €, weil die in dem Zahlungsanspruch enthaltenen Zinszahlungen als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben. Um Zinszahlungen handelt es sich nicht nur bei den im Schreiben der Beklagten vom 27. November 2019 aufgeführten Beträgen für "fällige Zinsen aus Restkapital […]" und "Verzugszinsen". Auch in dem Posten "rückständige Ratenzahlung von insgesamt 1.202,30 €" ist - wie sich aus dem Tilgungsplan ergibt - ein erheblicher Zinsanteil enthalten.
Stellt man für die Bestimmung des Streitwerts hingegen darauf ab, dass nach dem Vortrag des Klägers ein verbundenes Geschäft vorgelegen, das Darlehen der Finanzierung des Bücherkaufs gedient haben soll und es dem Kläger um die Wirksamkeit seines Widerrufs des Darlehensvertrags geht, ist auf den Nettodarlehensbetrag abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2022 - XI ZR 359/21, juris mwN). Dieser beträgt vorliegend genau 20.000 €.
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.04.2022 - 2-02 O 291/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2022 - 19 U 95/22 -
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