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VII ZR 194/21

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 194/21 BESCHLUSS vom 10. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR194.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Borris, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die beabsichtigte Revision des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 852 Satz 1 BGB zu Recht verneint, weil der Kläger das Fahrzeug von einem Dritten als Gebrauchtwagen erworben hat und der Beklagten durch ihre unerlaubte Handlung insoweit nichts - mehr - zugeflossen ist. (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 VII ZR 365/21 Rn. 30, NJW 2022, 1311).

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 22.000 €

Pamp Graßnack Borris Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 21.08.2020 - 14 O 1548/20 OLG München, Entscheidung vom 08.02.2021 - 17 U 5766/20 -

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