• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ 1/21

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ 1/21 BESCHLUSS vom 22. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen berufsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen hier: Erinnerung gegen Entscheidung des Urkundsbeamten ECLI:DE:BGH:2022:221122BANWZ1.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 22. November 2022 beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Rechtsanwaltskammer beantragt. Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 hat der Senat den Antrag abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 30. Dezember hat der Senat verschiedene Anträge des Antragstellers verworfen bzw. zurückgewiesen. Weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die vorgenannten Senatsbeschlüsse sind der Rechtsanwaltskammer zugestellt oder sonstwie bekanntgegeben worden.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Zeitpunkte der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie der Zustellung der Beschlüsse vom 7. Juli und 30. Dezember 2021 zu bescheinigen.

Mit Schreiben vom 18. August 2022 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller mitgeteilt, dass weder der Antrag auf Gewährung von Prozeskostenhilfe noch die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli und vom 30. Dezember 2021 der Rechtsanwaltskammer bekanntgegeben worden seien.

Mit Schreiben vom 22. August 2022 hat der Antragsteller erklärt, seine Anträge vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er beruft sich hierzu insbesondere auf § 169 ZPO.

II.

Der Erinnerung des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt.

1. Das Schreiben des Antragstellers vom 22. August 2022 ist als Erinnerung gegen die Versagung der Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte im Schreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 auszulegen.

2. Die Erinnerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 151 Satz 1 Variante 3, § 152 Abs. 2 VwGO zulässig, insbesodere statthaft und form- und fristgerecht erhoben.

3. Die Erinnerung ist allerdings unbegründet.

Ein Anspruch auf Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 169 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Zwar liegt ein entsprechender Antrag des Antragstellers vor. Der Anspruch ist aber nur gegeben, wenn eine Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Wenn - wie hier - eine Zustellung nicht stattgefunden hat, besteht auch kein Anspruch auf Bescheinigung des Zustellungszeitpunkts.

Limperg Remmert Grüneberg Schmittmann Niggemeyer-Müller

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ 1/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 112 BRAO
2 169 ZPO
1 3 VwGO
1 56 VwGO
1 151 VwGO
1 152 VwGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 112 BRAO
1 3 VwGO
1 56 VwGO
1 151 VwGO
1 152 VwGO
2 169 ZPO

Original von AnwZ 1/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ 1/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum