Paragraphen in 2 StR 481/18
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 481/18 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 31. Mai 2018 (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 2 StR 357/18, juris Rn. 2) zu verzinsen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Zeng Schmidt Meyberg ECLI:DE:BGH:2018:051218B2STR481.18.0
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1 | 349 | StPO |
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