Paragraphen in 21 W (pat) 42/10
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1 | 59 | PatG |
1 | 51 | StVZO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 42/10 Verkündet am 29. Januar 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 27 936 …
BPatG 154 05.11
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie die Richter Kätker, Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.54 vom 30. Juni 2010 aufgehoben.
Das Patent 196 27 936 wird widerrufen.
Gründe I
Auf die am 11. Juli 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 196 27 936 mit der Bezeichnung „Fahrzeugscheinwerfereinheit“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 31. Januar 2008 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Firma V… V…, r… S… A… in B… C…, F…, mit Schriftsatz vom 23. April 2008, eingegangen beim Deut chen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch eingelegt. Die Einsprechende hat mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit, geltend gemacht.
Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende auf die Druckschriften D1: DE 41 12 194 A1 und D2: GB 236 949 A Im Prüfungsverfahren waren außer der Druckschrift D1 noch die Druckschriften D3: EP 0 579 184 A1 und D4: EP 0 664 419 A1 in Betracht gezogen worden.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 hat die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 16. September 2010.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, im Übrigen (Beschreibung, Zeichnung) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5, im Übrigen (Beschreibung, Zeichnung) gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
M1 Fahrzeugscheinwerfereinheit mit einem Abblendlichtscheinwerfer (10), der eine Lichtquelle (20) und einen Reflektor (18) aufweist und der ein Abblendlichtbündel aussendet,
M2 das eine obere Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) aufweist, und M3 mit einer Lichtquelle (30) zur Erzeugung eines Begrenzungslichts,
dadurch gekennzeichnet, dass M4 von der Lichtquelle (30) zur Erzeugung des Begrenzungslichts ausgesandtes Licht außer zur Erzeugung des Begrenzungslichts auch zur Erzeugung eines zusätzlichen Lichtbündels genutzt wird,
M5 das oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) des Abblendbündels verläuft und einen Bereich (50) vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) beleuchtet.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
M1 Fahrzeugscheinwerfereinheit mit einem Abblendlichtscheinwerfer (10), der eine Lichtquelle (20) und einen Reflektor (18) aufweist und der ein Abblendlichtbündel aussendet,
M2 das eine obere Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) aufweist, und M3 mit einer Lichtquelle (30) zur Erzeugung eines Begrenzungslichts,
dadurch gekennzeichnet, dass M4 von der Lichtquelle (30) zur Erzeugung des Begrenzungslichts ausgesandtes Licht außer zur Erzeugung des Begrenzungslichts auch zur Erzeugung eines zusätzlichen Lichtbündels genutzt wird,
M5 das oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) des Abblendbündels verläuft und einen Bereich (50) vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) beleuchtet,
M6 wobei das zusätzliche Lichtbündel einen direkt oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) liegenden Bereich (52) vor dem Fahrzeug schwächer beleuchtet als den Bereich (50).
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
M1 Fahrzeugscheinwerfereinheit mit einem Abblendlichtscheinwerfer (10), der eine Lichtquelle (20) und einen Reflektor (18) aufweist und der ein Abblendlichtbündel aussendet,
M2 das eine obere Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) aufweist, und M3 mit einer Lichtquelle (30) zur Erzeugung eines Begrenzungslichts,
dadurch gekennzeichnet, dass M4 von der Lichtquelle (30) zur Erzeugung des Begrenzungslichts ausgesandtes Licht außer zur Erzeugung des Begrenzungslichts auch zur Erzeugung eines zusätzlichen Lichtbündels genutzt wird,
M5‘ das oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) des Abblendbündels verläuft und einen Bereich (50) auf einem vor dem Fahrzeug angeordneten Messschirm (40) oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) beleuchtet,
M7 wobei das zusätzliche Lichtbündel einen direkt oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) liegenden Bereich (52) auf dem Messschirm (40), der sich bis etwa 2 Grad oberhalb einer horizontalen Mittelebene (HH) des Messschirms (40) und unter etwa 4 Grad beidseits einer vertikalen Mittelebene (VV) des Messschirms (40) erstreckt, schwächer beleuchtet als den Bereich (50).
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
M1 Fahrzeugscheinwerfereinheit mit einem Abblendlichtscheinwerfer (10), der eine Lichtquelle (20) und einen Reflektor (18) aufweist und der ein Abblendlichtbündel aussendet,
M2 das eine obere Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) aufweist, und M3‘ mit einer weiteren Lichtquelle (30) zur Erzeugung eines Begrenzungslichts,
M8a wobei die weitere Lichtquelle (30) bezüglich eines Reflektors (18; 26) der Scheinwerfereinheit derart angeordnet ist, dass wenigstens ein Teilbereich des Reflektors (18; 26) von der weiteren Lichtquelle (30) ausgesandtes Licht als Begrenzungslichtbündel reflektiert,
dadurch gekennzeichnet, dass das M4‘ von der weiteren Lichtquelle (30) zur Erzeugung des Begrenzungslichts ausgesandte Licht außer zur Erzeugung des Begrenzungslichts auch zur Erzeugung eines zusätzlichen Lichtbündels genutzt wird,
M5 das oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) des Abblendbündels verläuft und einen Bereich (50) vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) beleuchtet,
M8b wobei wenigstens ein anderer Teilbereich des der weiteren Lichtquelle (30) zugeordneten Reflektors (18; 26) von der weiteren Lichtquelle (30) ausgesandtes Licht als das zusätzliche Lichtbündel reflektiert.
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
M1 Fahrzeugscheinwerfereinheit mit einem Abblendlichtscheinwerfer (10), der eine Lichtquelle (20) und einen Reflektor (18) aufweist und der ein Abblendlichtbündel aussendet,
M2 das eine obere Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) aufweist, und M3‘ mit einer weiteren Lichtquelle (30) zur Erzeugung eines Begrenzungslichts,
M8a‘ wobei die weitere Lichtquelle (30) bezüglich eines Reflektors (18; 26) der Scheinwerfereinheit derart angeordnet ist, dass ein Teilbereich des Reflektors (18; 26) von der Lichtquelle (30) ausgesandtes Licht als Begrenzungslichtbündel reflektiert,
dadurch gekennzeichnet, dass das M4‘ von der weiteren Lichtquelle (30) zur Erzeugung des Begrenzungslichts ausgesandte Licht außer zur Erzeugung des Begrenzungslichts auch zur Erzeugung eines zusätzlichen Lichtbündels genutzt wird,
M5 das oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) des Abblendbündels verläuft und einen Bereich (50) vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) beleuchtet,
M8b‘wobei ein anderer Teilbereich des der weiteren Lichtquelle (30) zugeordneten Reflektors (18; 26) von der weiteren Lichtquelle (30) ausgesandtes Licht als das zusätzliche Lichtbündel reflektiert und M6 wobei das zusätzliche Lichtbündel einen direkt oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) liegenden Bereich (52) vor dem Fahrzeug schwächer beleuchtet als den Bereich (50).
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
M1 Fahrzeugscheinwerfereinheit mit einem Abblendlichtscheinwerfer (10), der eine Lichtquelle (20) und einen Reflektor (18) aufweist und der ein Abblendlichtbündel aussendet,
M2 das eine obere Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) aufweist, und M3‘ mit einer weiteren Lichtquelle (30) zur Erzeugung eines Begrenzungslichts,
M8a‘ wobei die weitere Lichtquelle (30) bezüglich eines Reflektors (18; 26) der Scheinwerfereinheit derart angeordnet ist, dass ein Teilbereich des Reflektors (18; 26) von der Lichtquelle (30) ausgesandtes Licht als Begrenzungslichtbündel reflektiert,
dadurch gekennzeichnet, dass das M4‘ von der weiteren Lichtquelle (30) zur Erzeugung des Begrenzungslichts ausgesandte Licht außer zur Erzeugung des Begrenzungslichts auch zur Erzeugung eines zusätzlichen Lichtbündels genutzt wird,
M5 das oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) des Abblendbündels verläuft und einen Bereich (50) vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) beleuchtet,
M8b‘wobei ein anderer Teilbereich des der weiteren Lichtquelle (30) zugeordneten Reflektors (18; 26) von der weiteren Lichtquelle (30) ausgesandtes Licht als das zusätzliche Lichtbündel reflektiert und M7 wobei das zusätzliche Lichtbündel einen direkt oberhalb der Helldunkelgrenze (44, 46; 44, 47) liegenden Bereich (52) auf dem Messschirm (40), der sich bis etwa 2 Grad oberhalb einer horizontalen Mittelebene (HH) des Messschirms (40) und unter etwa 4 Grad beidseits einer vertikalen Mittelebene (VV) des Messschirms (40) erstreckt, schwächer beleuchtet als den Bereich (50).
Die mit Strich gekennzeichneten Merkmale unterscheiden sich lediglich sprachlich von den Merkmalen ohne Strich, sind aber inhaltlich identisch, wobei klar ist, dass es sich beim Begrenzungslicht immer um eine weitere Lichtquelle handelt (Merkmale M3‘ und M4‘) und bei mindestens einem (anderen) Teilbereich auch immer ein (anderer) Teilbereich (Merkmale M8a‘ und M8b‘) vorhanden ist und sich der beleuchtete Bereich vor dem Fahrzeug durch den Messschirm nicht verändert (M5‘).
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 2 und der Unteransprüche 2 und 3 gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet und führt zum Widerruf des Patents. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 5 im Hinblick auf der Stand der Technik nach den Druckschriften D3 und D4 nicht patentfähig.
Der Einspruch ist zulässig. Insbesondere ist der auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
Die Erfindung betrifft eine Fahrzeugscheinwerfereinheit für Fahrzeuge (vgl. den Absatz [0001] der Streitpatentschrift).
Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt ist, weisen übliche Fahrzeugscheinwerfereinheiten einen Abblendlichtscheinwerfer mit einer Lichtquelle und einen Fernlichtscheinwerfer mit einer separaten Lichtquelle sowie eine Lichtquelle für die Funktion eines Begrenzungslichts auf. Der Abblendlichtscheinwerfer sendet bei eingeschaltetem Abblendlicht ein Abblendlichtbündel aus, das eine obere Helldunkelgrenze aufweist, um eine Blendung des Gegenverkehrs zu vermeiden. Nachteilig hierbei ist jedoch, dass wegen der schwachen Beleuchtung des oberhalb der Helldunkelgrenze liegenden Bereichs vor dem Fahrzeug sich dort befindende Objekte, wie beispielsweise Verkehrsschilder oder ähnliches, nur schlecht zu erkennen sind (vgl. den Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
Dem Streitpatent liegt somit die Aufgabe zugrunde, ohne erhöhten konstruktiven Aufwand eine Beleuchtung des Bereichs vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze zu erreichen (vgl. den Absatz [0005] der Streitpatentschrift).
Als Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Fahrzeugscheinwerfern befasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik anzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift D3 bekannten Stand der Technik.
So ist aus der Druckschrift D3 (vgl. die einzige Figur mit Beschreibung) eine Fahrzeugscheinwerfereinheit (lighting unit 9) bekannt, mit einem Abblendlichtscheinwerfer (main light), der eine Lichtquelle (main light source 12) und einen Reflektor (reflector 10) aufweist und der ein Abblendlichtbündel (main light) aussendet [= Merkmal M1],
das wegen der optischen Gegebenheiten und auch wegen der geltenden Vorschriften zur Vermeidung von Blendung des Gegenverkehrs zwangsläufig eine obere Helldunkelgrenze aufweist [= Merkmal M2].
Außerdem ist eine Lichtquelle (auxiliary light source 16) zur Erzeugung eines Begrenzungslichts (side light) vorgesehen [= Merkmal M3],
wobei von der Lichtquelle zur Erzeugung des Begrenzungslichts ausgesandtes Licht außer zur Erzeugung des Begrenzungslichts auch zur Erzeugung eines zusätzlichen Lichtbündels (rays A und B) genutzt wird [= Merkmal M4].
Bei dem im Merkmal M4 beanspruchten „zusätzlichen Lichtbündel“ handelt es sich dabei lediglich um Licht, das ohnehin von der Lichtquelle zur Erzeugung eines Begrenzungslichts ausgesandt wird und nicht um ein anderes zusätzliches Licht. Das von der Lichtquelle zur Erzeugung eines Begrenzungslichts ausgesandte Licht wird lediglich außer zur Erzeugung eines Begrenzungslichts auch noch zur Erzeu- gung eines zusätzlichen Lichtbündels genutzt und somit lediglich in seiner Wirkung zweifach genutzt. Diese zweifache Wirkung weist jedoch jedes vom Begrenzungslicht ausgesandte Lichtbündel zwangsläufig auf und somit auch das aus der Druckschrift D3 bekannte Begrenzungslicht und dessen Lichtbündel.
Da dieses Lichtbündel (A, B) den gesamten Reflektor (10, 11) gleichmäßig ausleuchtet (vgl. die seitliche Anordnung der Begrenzungslichtquelle 16 im Reflektor und die Strahlengänge A und B in der Figur sowie die Spalte 3, erster Absatz, und den Patentanspruch 4, wo die gleichmäßige Ausleuchtung angesprochen ist: „…provide substantially uniform lighting.“) und somit auch den gesamten Bereich vor dem Fahrzeug, verläuft dieses Lichtbündel somit auch oberhalb der Helldunkelgrenze des Abblendlichtbündels und beleuchtet damit einen Bereich vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze [= Merkmal M5].
Damit sind jedoch bereits alle Merkmale des Gegenstandes gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aus der Druckschrift D3 bekannt.
Im Übrigen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag selbst bei engerer Auslegung des Merkmals „zusätzliches Lichtbündel“ aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D3 und D4 nahegelegt, da aus der Druckschrift D4 (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung) bekannt ist, bei einem Fahrzeugscheinwerfer (headlamp for motor vehicles) oberhalb der Helldunkelgrenze (edge of the cut-off areas) des Abblendlichtbündels ein zusätzliches Lichtbündel zu benutzen, um einen Bereich vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze zu beleuchten [= Merkmal M5].
Dieses zusätzliche Lichtbündel wird jedoch im Unterschied zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht durch ein Begrenzungslicht erzeugt sondern durch Licht aus dem Abblendlicht, das mit Hilfe von optischen Elementen (spread elements 22, 24) in der Abdeckscheibe (zone 21 of diffusion) nach oben abgelenkt wird.
Um den dabei erforderlichen Aufwand bei der Konstruktion der Abdeckscheibe zu reduzieren und da die Beleuchtung oberhalb der Helldunkelgrenze nur schwach sein darf, um den Gegenverkehr nicht zu blenden, ist es für den Fachmann nahegelegt, dafür ein separates schwaches Begrenzungslicht, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften ohnehin vorhanden sein muss (vgl. § 51 StVZO), einzusetzen und wie es auch aus der Druckschrift D3 bekannt ist.
Damit ist der Fachmann aber bereits in naheliegender Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag angelangt.
Hilfsanträge 1 bis 5:
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 4 sind durch die ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt und somit unzulässig, da im Merkmal M6 allgemein beansprucht wird, dass das zusätzliche Lichtbündel eine direkt oberhalb der Helldunkelgrenze liegenden Bereich (52) vor dem Fahrzeug schwächer beleuchtet als den Bereich (50), der weiter außen liegt. Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents (vgl. die Figur 4 mit Beschreibung Absatz [0013]) ist dies jedoch nur unter Einschränkung auf bestimmte Winkelbereiche der beiden Bereiche (50, 52) offenbart und nicht in dieser Allgemeinheit ohne Angabe von Winkeln (vgl. BGH GRUR 2012 S. 1133 - 1136, Drehmomentübertragungseinrichtung, BGH GRUR 2009 S. 936 – 939, Heizer).
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2, 3 und 5 sind durch den Stand der Technik nach den Druckschriften D3 und D4 nahegelegt:
Die Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 sind auch im enger gefassten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthalten. Nachdem letzterer, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, trifft dies auch für die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 zu.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5, der gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale M7, M8a‘ und M8b‘ aufweist, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
So ist bei der aus der Druckschrift D3 bekannten Fahrzeugscheinwerfereinheit die weitere Lichtquelle (vgl. die Figur mit Beschreibung, auxiliary lamp 16) bezüglich eines Reflektors (reflektors 10, 11) der Scheinwerfereinheit (lighting unit 9) derart angeordnet, dass ein Teilbereich des Reflektors (10, 11) von der Lichtquelle (16) ausgesandtes Licht als Begrenzungslichtbündel (vgl. Seite 1, Zeile 10: side light) reflektiert, wie im Merkmal M8a‘ beansprucht ist.
Weiterhin ist angegeben (vgl. die Figur mit Beschreibung Spalte 2, Zeile 39, bis Spalte 3, Zeile 7), dass über verschiedene Teilbereiche (reflektors 10, 11, und surfaces 10a, 11a) des zugeordneten Reflektors verschiedene (zusätzliche) Lichtbündel der weiteren Lichtquelle (16) reflektiert werden (vgl. die Strahlengänge A und B).
Da es sich, wie bereits beim Hauptantrag zu den Merkmalen M4 und M5 ausgeführt wurde, beim „zusätzlichen Lichtbündel“ auch nur um Licht handelt, das von der weiteren Lichtquelle zur Erzeugung eines Begrenzungslichts ausgesandt wird und das wegen der gleichmäßigen Ausleuchtung der Reflektoren (10, 11) zwangsläufig auch einen Bereich vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze beleuchtet, wobei dieses Lichtbündel von einem anderen Teilbereich der Reflektoren reflektiert wird als die übrigen Lichtbündel, wird somit ein anderer Teilbereich des der weiteren Lichtquelle (16) zugeordneten Reflektors (10, 11, 10a, 11a) von der weiteren Lichtquelle (16) ausgesandtes Licht (A, B) als das zusätzliche Lichtbündel reflektiert [= Merkmal 8b‘).
Außerdem ist aus der Druckschrift D4 (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung) bekannt, bei einem Fahrzeugscheinwerfer (headlamp for motor vehicles) oberhalb der Helldunkelgrenze (edge of the cut-off areas) des Abblendlichtbündels ein zusätzliches Lichtbündel zu benutzen, um den Bereich vor dem Fahrzeug oberhalb der Helldunkelgrenze zu beleuchten, wobei das zusätzliche Lichtbündel (vgl. die Spalte 1, zweiter Absatz, mit den genannten Winkelangaben) einen direkt oberhalb der Helldunkelgrenze liegenden Bereich relativ schwach beleuchtet.
Da sowohl verhindert werden soll, dass der Gegenverkehr geblendet wird, und auch Verkehrszeichen erkannt werden sollen, und außerdem auch noch die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften betreffend die zulässigen Beleuchtungsstärken in den betroffenen Winkelbereichen einzuhalten sind, ist es für den Fachmann nahegelegt, dazu das zusätzliche Lichtbündel entsprechend auszugestalten, derart, dass das zusätzliche Lichtbündel einen direkt oberhalb der Helldunkelgrenze liegenden Bereich auf dem Messschirm, der sich bis etwa 2 Grad oberhalb einer horizontalen Mitteleben des Messschirms und unter etwa 4 Grad beidseits einer vertikalen Mittelebene des Messschirms erstreckt (und in dem sich der Gegenverkehr befindet), schwächer beleuchtet als den weiter außen liegenden Bereich (in dem sich die Verkehrszeichen befinden) [= Merkmal M7].
Da es, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt wurde, für den Fachmann nahegelegt ist, auch bei der aus der Druckschrift D4 bekannten Fahrzeugscheinwerfereinheit ein aus gesetzlichen Vorschriften ohnehin vorhandenes separates schwaches Begrenzungslicht für die Erzeugung des zusätzlichen Lichtbündels zu verwenden, und wie es auch aus der Druckschrift D3 bekannt ist, ergibt sich für ihn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 somit in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D3 und D4.
Auch die Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen lassen, wie der Senat überprüft hat, eine erfindungsbegründende Substanz nicht erkennen, was von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht wurde.
- 18 Daher ist das Patent insgesamt zu widerrufen.
Dr. Häußler Kätker Dr. Müller Zimmerer Pü
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