Paragraphen in 5 StR 332/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 332/16 BESCHLUSS vom 13. September 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR332.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Adhäsionsklägerin angesichts der Tat und ihrer Folgen für die Adhäsionsklägerin in jedem Fall gerechtfertigt ist.
Sander Bellay Schneider Feilcke Berger
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1 | 349 | StPO |
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