Paragraphen in 3 StR 374/12
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2 | 349 | StPO |
2 | 357 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 374/12 BESCHLUSS vom 2. Oktober 2012 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten C.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten C.
wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Mai 2012, soweit es ihn und den Mitangeklagten H. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über a) die in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,
b) die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten C.
wegen schweren Bandendiebstahls in einem Fall (Fall II.5. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. hat das Landgericht wegen schweren Bandendiebstahls in einem Fall (Fall II.4. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteilsgründe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die für die Versuchstaten (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat insoweit sowohl bei dem Beschwerdeführer als auch dem Nichtrevidenten auf jeweils zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Dabei hat sie das Vorliegen eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs u.a. mit der Erwägung verneint, die Taten hätten jeweils nahe vor der Vollendung gestanden. Diese Annahme wird indes durch die Feststellungen nicht belegt. Danach gelang es dem Angeklagten C. und seinen Mittätern im Fall II.2. der Urteilsgründe nämlich bereits nicht, "ein Holzrahmenfenster zu zerschlagen und so" in das Bekleidungsgeschäft "einzubrechen". Schließlich soll die weitere Tatausführung "an dem Umstand, dass massive Stahlgitter vorhanden waren und die aufgrund der verursachten Geräusche alarmierte Polizei sich im Anrücken befand", gescheitert sein. Auch zu Fall II.3. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten begonnen, ein Fenster mittels eines Brecheisens aufzuhebeln, um in ein Bekleidungsgeschäft einzudringen. Die weitere Tatausführung sei nur deshalb unterblieben, weil die Angeklagten von Zeugen gestört worden seien.
Somit ergibt sich nicht, dass die Versuchstaten in ihrer Ausführung bereits eine derartige Nähe zur Tatvollendung erreicht hätten, dass dieser Umstand bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18, 19 und vom 26. Juni 2007 - 3 StR 195/07).
2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.
3. Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, da er wegen der nämlichen Versuchstaten unter Zugrundelegung derselben Strafzumessungskriterien wie der Angeklagte C. verurteilt worden ist.
Becker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Gericke Schäfer
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