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6 StR 454/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 454/22 BESCHLUSS vom 29. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2022:291122B6STR454.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2021.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2021 angeordneten Einziehung eines Messers bedurfte es nicht. Denn mit der Rechtskraft des genannten Urteils ist das Eigentum an diesem Tatmittel auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).

Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 13.07.2022 - 8 KLS (611 Js 23197/18)

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1 75 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
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