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1 StR 298/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 298/25 BESCHLUSS vom 6. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:060825B1STR298.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2025 gemäß §346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 2. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ferner seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Gegen das Urteil vom 6. November 2024 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2025, beim Landgericht am 19. März 2025 eingegangen (Bd. III, Bl. 588 ff.), „Einspruch“ eingelegt. Das Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als Revisionseinlegung nach § 341 Abs. 1 StPO auszulegen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2025 die Revision als unzulässig verworfen (Bd. IV, Bl. 599 f.). Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 8. April 2025 zugestellt (Bd. IV, Bl. 616). Mit Schreiben vom 23. Mai 2025, beim Landgericht am 28. Mai 2025 eingegangen (Bd. IV, Bl. 623), hat der Angeklagte hiergegen „Beschwerde“ erhoben. Das Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht binnen der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil das Landgericht die nicht binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegte Revision des Angeklagten rechtlich zutreffend nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat. Auch eine Umdeutung in einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gründe, die den Angeklagten ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert haben könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.“

Dem schließt sich der Senat an.

Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Landshut, 06.11.2024 - J KLs 411 Js 40502/23

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