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AnwZ (Brfg) 23/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 23/13 BESCHLUSS vom

9. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 9. Juli 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Oktober 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen will (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff., vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7). Zu diesem Zeitpunkt - hier: Widerrufsbescheid der Beklagten vom 23. April 2012 - lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Dies stellt der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags vom 22. April 2013 auch nicht in Abrede.

Der Kläger verweist lediglich darauf, dass zwischenzeitlich am 17. April 2013 vor dem Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung stattgefunden habe, in der eine große Mehrheit der Gläubiger für den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan gestimmt und das Insolvenzgericht den Termin zur Verkündung einer Entscheidung über die Feststellung des Insolvenzplans auf den 22. Mai 2013 bestimmt habe. Hieraus leitet der Kläger ab, dass seine Vermögensverhältnisse relativ kurzfristig wieder geordnet werden könnten, so dass dem Widerruf der Anwaltszulassung danach die Grundlage entzogen wäre.

Diese - im Übrigen ohne Vorlage entsprechender Nachweise - behauptete Entwicklung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs aber ohne Bedeutung; der Kläger ist insoweit auf ein Wiederzulassungsverfahren zu verweisen (siehe Senat aaO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2012 - 2 AGH 13/12 -

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