Paragraphen in 2 ARs 377/12
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2 | 26 | StPO |
1 | 33 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 377/12 2 AR 334/12 BESCHLUSS vom 22. Februar 2013 in der Justizverwaltungssache des wegen Herausgabe des Führerscheins Az.: 62 Js 38456/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 16 OWi 62 Js 38456/11 Amtsgericht Stuttgart Az.: 4b VAs 9/12 Oberlandesgericht Stuttgart hier: Gehörsrüge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2013 beschlossen:
1. Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Becker, des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach sowie der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 hat der Senat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Becker, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott die Beschwerden des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, die auf eine „vorsätzliche und parteiische“ Gehörsverletzung hinweisen, sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
2. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. Januar 2013 die Beschwerden schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Beschwerden grundsätzlich nicht zulässig sind und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 29. Dezember 2012 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Becker Eschelbach Ott
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