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III ZB 12/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 12/14 BESCHLUSS vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts H.

vom 21. Januar 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 577 Abs. 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 6. August hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2014 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.

Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2).

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz von 178 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 1.860 € beträgt die Höhe einer Gebühr 89 € (Anlage 2 zum GKG). Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 03.02.2012 - 818 C 15/11 LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2014 - 303 S 13/13 -

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Paragraphen in III ZB 12/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 66 GKG
1 139 GVG
1 522 ZPO
1 577 ZPO

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